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Kirchenaustritt:: Wie austreten?Behörde
jener Gemeinde in der du Hauptwohnsitz gemeldet bist Dokumente
Modus Zur Behörde gehen und den Austritt erklären. Gebühr Normalerweise fallen für den Kirchenaustritt keine Gebühren an. Allerdings können – je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung – für den entstehenden Verwaltungsaufwand (z.B. für das Erstellen eines Protokolls über den erfolgten Austritt), welcher der Behörde im Zuge des Kirchenaustritts entsteht, Amtshandlungsgebühren eingehoben werden. :: Zu beachten: TaufscheinFür den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine „Formvorschrift” bestünde, „wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären.” Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben. Leider bestehen gewisse Behörden noch immer auf dem Taufschein und ignorieren das VwGH-Urteil. Wie bei jedem Verwaltungsverfahren reicht es übrigens, den Antrag schriftlich (per eingeschriebenem Brief) einzubringen. Da es immer wieder passieren kann, dass AntragstellerInnen einfach wieder heimgeschickt wurden, wenn sie keinen Taufschein vorwiesen (in den Augen mancher grenzt das schon an Amtsmissbrauch, jedenfalls stellt es eine Schikane dar!), ist ein schriftlicher Antrag ratsam, da dieser mit Bescheid abgelehnt werden muss, was Rechtssicherheit gewährleistet. Diesen Schritt ist jedoch nur dann empfehlenswert, wenn du bereit bist, den Instanzenzug anzutreten, der möglicherweise sehr langwierig wird. Wenn du dich von einem lange dauernden Verfahren nicht abschrecken läßt, ist folgendes Musterschreiben sinnvoll: Ich, ... , geboren am ..., in ... , (als ... [Mädchenname]), Beachte: In diesem Fall ist der Originalmeldezettel mitzuschicken (wird dir von der Behörde retourniert). Natürlich kannst du den Antrag auch dann schriftlichstellen, wenn du noch in Besitz deines Taufscheins bist. In diesem Fall musst du auch diesem mitschicken.Webtipp: www.freidenker.at ::Nicht-christliche GlaubensgemeinschaftenWer aus einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft austreten möchte und nie eine Taufe empfangen hat, somit also auch nicht im Besitz eines Taufscheines ist, benötigt für die Austrittserklärung die beim Eintritt in die Glaubensgemeinschaft ausgestellte Bestätigung bzw. kann vor der Behörde ein mündliches ::Exkurs: KirchenbeitragDie Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit. Um nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen, erhaltst du deine erste Beitragsvorschreibung erst für das Kalenderjahr, in dem du 20 Jahre alt wirst. Beitragspfl ichtig bist du immer in jener Diözese, in der dein Hauptwohnsitz liegt. Als StudentIn ohne bzw. mit geringem Einkommen musst du keinen Kirchenbeitrag leisten. Informiere die Kirchenbeitragsstelle einmal jährlich über deine aktuelle Einkommenssituation. Die genaue Berechnung ist relativ kompliziert. Unter www.kirchenbeitrag.at/beitragsberechung/ findest du einen Beitragsrechner. ACHTUNG: Ein Austritt befreit dich nicht von noch ausständigen Zahlungen. Der einzige Weg etwaigen Zahlungen zu entgehen ist also so früh wie möglich auszutreten. Steuerliche AbsetzbarkeitIm Rahmen der sogenannten ArbeitnehmerInnenveranlagung kannst du jährlich den gezahlten Kirchenbeitrag bis zur Höhe vom EUR 100 als Sonderausgabe geltend machen. Abhändig von deiner Steuerprogression erhältst du bis zu 50 Prozent des jährlichen Kirchenbeitrages von der Finanz gutgeschrieben. |
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