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Familienbeihilfe

Tipp: Unsere Ausfüllhilfe Familienbeihilfe bestellen oder downloaden.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für jede/n, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Ab 19 Jahren beträgt die Familienbeihilfe bei einem Kind 152,7 Euro. Mit jedem zusätzlichen Kind, das Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich dieser Betrag.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Inland
  • Ausländische StaatsbürgerInnen,
    • die seit mindestens 5 Jahren ständig in Österreich leben.
    • die seit mindestens 3 Monaten im Inland nichtselbständig beschäftigt sind und den Wohnsitz in Österreich haben.
    • denen aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens Familienbeihilfe zusteht.
    • Staatenlose und Flüchtlinge

Altersgrenze

Grundsätzlich kannst du bis zu deinem 26. Geburtstag Familienbeihilfe beziehen, vorausgesetzt, du hast die Anspruchsdauer (siehe unten) noch nicht überschritten.

Bis zum 27. Geburtstag kannst du Familienbeihilfe beziehen, wenn:

  • du Präsenz-, oder Zivildienst geleistet hast.
  • du vor deinem 26. Geburtstag ein Kind geboren hast oder schwanger bist.
  • bei einer Behinderung von mindestens 50%

Anspruchsdauer

Für jedes Studium und für jeden Abschnitt ist eine Mindeststudienzeit festgelegt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein weiteres Semester (Toleranzsemester) pro Abschnitt. Nützt mensch das Toleranzsemester nicht, kann mensch es in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Für Studienrichtungen die nicht in Abschnitte untergliedert sind gibt es zwei Toleranzsemester.

Beispiel:

Carmen inskribiert Geschichte, das zwei Abschnitte hat und dessen Mindeststudienzeit 8 Semester beträgt. Im ersten Abschnitt hat sie insgesamt 5 Semester Anspruch auf Familienbeihilfe (4 Semester Mindeststudienzeit und 1 Toleranzsemester), ebenso im zweiten Abschnitt.

Schafft Carmen den ersten Abschnitt in Mindeststudienzeit, bekommt sie (bei Bedarf) im zweiten Abschnitt höchstens 6 Semester lang Familienbeihilfe (4 Semester Mindeststudienzeit und 2 Toleranzsemester)

Insgesamt bekommt Carmen höchstens 10 Semester Familienbeihilfe ausgezahlt, solange sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Es gibt einige Gründe welche die Anspruchsdauer verlängern können:

  • Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (zB ein Unfall)
  • Auslandssemester
  • Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 2. Lebensjahr
  • ÖH-Tätigkeit

Leistungsnachweis

Nach dem ersten Studienjahr musst du einen Leistungsnachweis in Form von positiv abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden erbringen. (Achtung: Freie Wahlfächer gelten nicht)

Schaffst du in diesem ersten Jahr den Leistungsnachweis, wird dir für den restlichen 1. Abschnitt plus einToleranzsemester Familienbeihilfe gewährt. Schaffst du den Leistungnachweis nicht, bekommst du nach dem zweiten Semester die Familienbeihilfe nicht mehr ausgezahlt. Erst wenn du den Leistungsnachweis erbringst, bekommst du wieder Familienbeihilfe.

Überschreitest du die vorgegebene Semesteranzahl, wird dir keine Familienbeihilfe mehr ausgezahlt. Erst wenn du diesen Abschnitt abschließt, hast du im nächsten Abschnitt wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung bekommst du nach erfolgreichem Leistungsnachweis Familienbeihilfe für die restliche Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester.

Studienwechsel

Um auch nach einem Studienwechsel weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können, ist prinzipiell folgendes zu beachten:

  • du darfst nur zwei Mal das Studium wechseln.
  • du musst spätestens Anfang des dritten Semesters das Studium wechseln, also höchstens zwei Semester im vorangegangenen Studium inskribiert haben.

Wechselst du dein Studium erst nach dem 3. Semester bekommst du solange keine Familienbeihilfe wie du im vorhergehenden Studium studiert hast.
Wechselst du öfter als zwei Mal das Studium bekommst du keine Studienbeihilfe mehr.

Wer kann beantragen?

  • Prinzipiell deine Eltern bzw. der Elternteil, bei dem du wohnst oder der überwiegend deine Unterhaltskosten trägt.
  • Du selbst, wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Beginnst du dein Studium direkt nach der Matura, musst du nur das Studienblatt und eine Studienbestätigung (bekommst du bei abgeschlossener Inskription) an dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt senden. Die Familienbeihilfe bekommst du dann automatisch weiter augezahlt.
Wenn du bisher keine Familienbeihilfe bezogen hast, musst du sie beim Finanzamt beantragen.

Genaueres findest du in der VSStÖ-Sozialbroschüre und im Sozialreferat der ÖH.

Arbeiten neben dem Studium

Du kannst neben dem Studium Geld verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Verdienstgrenze beträgt 9.000 Euro pro Kalenderjahr. Übersteigt dein zu versteuerndes Einkommen die Verdienstgrenze, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Jahr.
  • Es gibt keine Freibeträge in den Ferien.
  • Verdienst du mehr als 349,01 Euro im Monat, bist du pflichtversichert (Kranken- Unfall-, Pensionsversicherung) und musst Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Diese Regelung ist viel zu starr und realitätsfern. Wenn du (im nachhinein) feststellst, dass du um z.B. 10 Euro mehr als die Freigrenze von 9.000 Euro verdient hast, musst du die gesamte Familienbeihilfe zurückzahlen! Das ist ungerecht!

Daher fordert der VSStÖ eine Einschleifregelung die solche Härtefälle abfängt!

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