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FamilienbeihilfeTipp: Unsere Ausfüllhilfe Familienbeihilfe bestellen oder downloaden. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für jede/n, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Ab 19 Jahren beträgt die Familienbeihilfe bei einem Kind 152,7 Euro. Mit jedem zusätzlichen Kind, das Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich dieser Betrag. Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
AltersgrenzeGrundsätzlich kannst du bis zu deinem 26. Geburtstag Familienbeihilfe beziehen, vorausgesetzt, du hast die Anspruchsdauer (siehe unten) noch nicht überschritten. Bis zum 27. Geburtstag kannst du Familienbeihilfe beziehen, wenn:
AnspruchsdauerFür jedes Studium und für jeden Abschnitt ist eine Mindeststudienzeit festgelegt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein weiteres Semester (Toleranzsemester) pro Abschnitt. Nützt mensch das Toleranzsemester nicht, kann mensch es in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Für Studienrichtungen die nicht in Abschnitte untergliedert sind gibt es zwei Toleranzsemester. Beispiel:Carmen inskribiert Geschichte, das zwei Abschnitte hat und dessen Mindeststudienzeit 8 Semester beträgt. Im ersten Abschnitt hat sie insgesamt 5 Semester Anspruch auf Familienbeihilfe (4 Semester Mindeststudienzeit und 1 Toleranzsemester), ebenso im zweiten Abschnitt. Schafft Carmen den ersten Abschnitt in Mindeststudienzeit, bekommt sie (bei Bedarf) im zweiten Abschnitt höchstens 6 Semester lang Familienbeihilfe (4 Semester Mindeststudienzeit und 2 Toleranzsemester) Insgesamt bekommt Carmen höchstens 10 Semester Familienbeihilfe ausgezahlt, solange sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt einige Gründe welche die Anspruchsdauer verlängern können:
LeistungsnachweisNach dem ersten Studienjahr musst du einen Leistungsnachweis in Form von positiv abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden erbringen. (Achtung: Freie Wahlfächer gelten nicht) Schaffst du in diesem ersten Jahr den Leistungsnachweis, wird dir für den restlichen 1. Abschnitt plus einToleranzsemester Familienbeihilfe gewährt. Schaffst du den Leistungnachweis nicht, bekommst du nach dem zweiten Semester die Familienbeihilfe nicht mehr ausgezahlt. Erst wenn du den Leistungsnachweis erbringst, bekommst du wieder Familienbeihilfe. Überschreitest du die vorgegebene Semesteranzahl, wird dir keine Familienbeihilfe mehr ausgezahlt. Erst wenn du diesen Abschnitt abschließt, hast du im nächsten Abschnitt wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung bekommst du nach erfolgreichem Leistungsnachweis Familienbeihilfe für die restliche Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester. StudienwechselUm auch nach einem Studienwechsel weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können, ist prinzipiell folgendes zu beachten:
Wechselst du dein Studium erst nach dem 3. Semester bekommst du solange keine Familienbeihilfe wie du im vorhergehenden Studium studiert hast. Wer kann beantragen?
Beginnst du dein Studium direkt nach der Matura, musst du nur das Studienblatt und eine Studienbestätigung (bekommst du bei abgeschlossener Inskription) an dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt senden. Die Familienbeihilfe bekommst du dann automatisch weiter augezahlt. Genaueres findest du in der VSStÖ-Sozialbroschüre und im Sozialreferat der ÖH. Arbeiten neben dem StudiumDu kannst neben dem Studium Geld verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Dabei ist folgendes zu beachten:
Diese Regelung ist viel zu starr und realitätsfern. Wenn du (im nachhinein) feststellst, dass du um z.B. 10 Euro mehr als die Freigrenze von 9.000 Euro verdient hast, musst du die gesamte Familienbeihilfe zurückzahlen! Das ist ungerecht! Daher fordert der VSStÖ eine Einschleifregelung die solche Härtefälle abfängt! |
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