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Service - Studienbeihilfe

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um Studienbeihilfe zu erhalten?
- ÖsterreichischeR StaatsbürgerIn oder StaatsbürgerIn eines EWR-Landes (wenn die Eltern in Österreich berufstätig sind oder die Studierenden in Österreich arbeiten und das Studium eine Weiterbildungsmaßnahme darstellt) oder StaatsbürgerIn anderer Staaten wenn sie/er mit einem Elternteil mindestens 5 Jahre in Österreich den Hauptwohnsitz hat.
- Soziale Bedürftigkeit
- Kein abgeschlossenes Studium
- Beginn des Studiums vor dem vollendeten 30. Lebensjahr
- Einhaltung der Wechselbestimmungen

Achtung: Der erste Studienabschnitt muss innerhalb der doppelten Mindeststudiendauer +1 Toleranzsemerster absolviert werden, damit der Anspruch nicht für immer erlischt (2x +1 Regelung).

Ein weiterführendes Magisterstudium nach einem Bakkalaureatstudium muss spätestens 18 Monate darauf aufgenommen werden. Ein Doktoratsstudium nach einem Diplomstudium nach 12 Monaten um wieder anspruchsberechtigt zu sein. Auch hier gilt die Altersgrenze von 30 Jahren bzw. 35 Jahren für Selbsterhalterstipendium.

Höhe der Studienbeihilfe
Die Höchststudienbeihilfe beträgt 606 Euro im Monat (12 x jährlich) und wird nach der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern errechnet. Wird Familienbeihilfe bezogen, so wird diese außerdem von der Studienbeihilfe abgezogen. Zuschläge gibt es für Studierende mit Kind, sowie für Studierende mit Behinderung.

Leistungsnachweis
Nach dem 2. Semester musst du einen Leistungserfolg von 14 - 22 Wochenstunden (je nach Studium) in 2 Semestern nachweisen. Um Rückzahlungen zu vermeiden muss zumindest der halbe Leistungserfolg erbracht werden.
Die Stipendienstelle muss unaufgefordert spätestens in der Antragsfrist des 3. Semesters den Studienerfolg vorgewiesen bekommen, sonst kann es zu Rückzahlungsforderungen kommen.

Danach sind keine Leistungsnachweise mehr zu erbringen, es gelten die Grenzen für die Studienabschnitte:
Pro Studienabschnitt hast du Anspruch für die Mindeststudiendauer des Abschnitts plus einem Toleranzsemester. Wird das Toleranzsemester nicht „verbraucht“, kann es in den nächsten Abschnitt „mitgenommen“ werden.

Wird die Abschnittsgrenze überschritten, „ruht“ die Studienbeihilfe, bis der Studienabschnitt abgeschlossen ist.

Um weitere Toleranzsemester kann unter folgenden Gründen angesucht werden:
- Krankheit (siehe Familienbeihilfe)
- Schwangerschaft
- Kindererziehung während der ersten 3 Lebensjahre
- unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
- Präsenz- oder Zivildienst (bzw. Ausbildungsdienst beim Bundesheer für Frauen)
- Behinderung oder chronische Erkrankungen
- Studium im Ausland
- Überdurchschnittlich aufwendige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit)
- ÖH-Tätigkeit

Vorsicht bei Studienwechsel!
Du darfst dein Studium nicht öfter als 2 mal wechseln und nicht später als vor dem vollendetem 3. Semester in diesem Studium. Nach einem Wechsel beginnst du im neuen Studium für diese Regelung wieder im 1. Semester.

Bei einem "schädlichen" Studienwechsel (Studienwechsel nach dem 3. Semester) müssen im neuen Studium gleich viele Semester wie im vorherigen Studium absolviert werden um wieder anspruchsberechtigt zu sein.

Achtung:
Bei nichtschädlichen Studienwechsel (z. B. innerhalb von Lehramtsstudien) läuft die Semesterzählung normal weiter.


Verdienstgrenzen

Die jährliche Verdienstgrenze (Brutto minus Sozialversicherung) beträgt 7195 Euro für unselbstständige Beschäftigung und 5814 Euro für selbstständige oder gemischte Beschäftigung.

SelbsterhalterInnenstipendium
Für Studierende, die vor dem erstmaligen Bezug der Studienbeihilfe mindestens 48 Monate berufstätig waren.

Vorraussetzungen für ein SelbsterhalterInnenstipendium:
- mindestens 4 Jahre über 7272 Euro/Jahr eigenes Einkommen
- zum Zeitpunkt der Antragstellung kein vorheriger Bezug einer Studienbeihilfe (z.B.: 1 Jahr studiert und Beihilfe bezogen, 5 Jahre gearbeitet, Wiederaufnahme eines Studiums; in diesem Fall kann kein SelbsterhalterInnenstipendium bezogen werden.)
- Das Studium muss vor Vollendung des 30 Lebensjahres begonnen werden. Ausnahme: Wenn vor dem Beginn des Studiums 9 Jahre gearbeitet wurde, muss das Studium vor Vollendung des 35 Lebensjahres begonnen werden.

Für die Beihilfenberechnung wird nicht mehr das Einkommen der Eltern herangezogen, die Studierenden erhalten 606 Euro pro Monat (12 mal), abzüglich eventueller Familienbeihilfenbezüge.

Achtung: Wenn man vor dem Antrag auf Selbsterhalterstipendium schon einmal inskribiert war, muss für diese Zeit ein günstiger Studienerfolg nachweisbar sein.

Studienabschlussstipendium
Ist für berufstätige Studierende, die für das Ende des Studiums (Diplomprüfungen, Diplomarbeiten, etc.) die Berufstätigkeit aufgeben oder aussetzen. Das Studienabschlussstipendium liegt je nach vorangegangenen Einkünften zwischen 550 Euro und 1000 Euro und wird höchstens für 18 Monate ausbezahlt.

Vorraussetzungen für ein Studienabschlussstipendium:
- Das Studium muss voraussichtlich innerhalb von 18 Monaten ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums abgeschlossen werden.
- Du darfst noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.
- Du darfst zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
- Du musst in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschlussstipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbtags beschäftigt gewesen sein oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt haben, wobei Mutterschutz sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes zu berücksichtigen sind.
- Du darfst in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen haben.
- Ab Gewährung des Studienabschlussstipendiums muss jede Berufstätigkeit aufgegeben werden.
- Du darfst bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten haben.

Studienzuschuss

Die Höhe des Studienzuschusses beträgt maximal 363,36€, d. h. die Höhe der Studiengebühren. Studienzuschuss erhalten die BezieherInnen von Studienbeihilfe und solche die gerade nicht mehr für Studienbeihilfe anspruchsberechtigt sind.

Antragsfristen
Die oben genannten Stipendien müssen bei der Studienbeihilfenstelle beantragt werden. Es gelten folgende Fristen:

Wintersemester: 20. September - 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar - 15. Mai

Studienbeihilfenstelle in Innsbruck:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70
Fax: 0512/57 33 70 - 16
mail stip.ibk@stbh.gv.at

www. stipendium.at

Weitere Fragen?

Einfach eine mail an ibk@vsstoe.at schicken.

Alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.

 

 

 

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