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Service - Sozialfonds

Worum handelt es sich bei den sogenannten ÖH-Fonds?

Die Mittel der ÖH-Fonds stammen zu einem Drittel vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (bmbwk), von der Bundesvertretung der ÖH und der jeweiligen Universitätsvertretung. Zu den ÖH-Fonds zählen der Sozial-, der Wohn-, der Kinder- und der Kinderbetreuungsfonds, weiters übernimmt die ÖH die Kosten für eine begrenzte Zahl von Mediationseinheiten (Näheres zu den einzelnen Fonds weiter unten).

Wird deinem Antrag stattgegeben, bekommst du eine im Studienjahr einmalige Summe ausbezahlt, auf die du allerdings keinen Rechtsanspruch hast.

Wer kann eine Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds erhalten?

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds sind die folgenden:
a) Der/die Studierende muss Mitglied der ÖH sein. (ausgenommen FH-StudentInnen)
b) Er/sie muss ein ordentliches Studium betreiben (unter bestimmten Umständen können auch außerordentliche Studierenden eine Unterstützung erhalten, dazu unten).
c) Er/sie muss im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig sein (dazu unten).
d) Er/sie muss einen adäquaten Studienerfolg vorweisen können (dazu unten).
e) Er /sie darf von keiner anderen Stelle eine ausreichende Unterstützung erhalten.

Wann bin ich im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig?

Du bist im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und deine monatlichen Ausgaben die monatlichen Einnahmen übersteigen. Als Einkünfte gelten hier u.a. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzurlaubsgesetz und anderen Gesetzen, Wohn-, Familien-, Studienbeihilfe und sonstige Stipendien, Unterhaltszahlungen sowie sonstige Zuwendungen von Seiten der Eltern und/oder Verwandten. Als Ausgaben dürfen maximal EUR 270 für Wohnkosten zum Abzug gebracht werden, für zum Studium notwenige Aufwendungen EUR 150 (nachgewiesenerweise, ohne Nachweis pauschal EUR 75), für Telefon-, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie Haushaltsversicherung maximal EUR 60, für Kinderbetreuung maximal EUR 200 etc.

Wann liegt ein adäquater Studienerfolg vor?

Ein adäquater Studienerfolg liegt vor, wenn du aus den letzten beiden Semestern zumindest eine Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder Prüfungen im Ausmaß von acht Wochenstunden (bei Studierenden mit Kind reichen vier Wochenstunden) nachweisen kannst. Außerdem darfst du die doppelte gesetzliche Mindeststudiendauer im aktuellen Studienabschnitt nicht überschreiten, wobei aber Verzögerungsgründe wie Erziehung eigener Kinder und Krankheit berücksichtigt werden.

Können auch außerordentliche Studierende eine Unterstützung aus den Mitteln der ÖH-Fonds erhalten?

Außerordentliche Studierende können im zweiten Semester zur Vorbereitung eines ordentlichen Studiums (z.B. Besuch eines Sprachkurses) eine Unterstützung erhalten, wenn sie aus dem ersten Semester Zeugnisse über Prüfungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorweisen können.

Für wen ist der Sozialfond gedacht?

Der Sozialfonds ist für Studierende, die ohne eigenes Verschulden in große. Finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gedacht; sie können eine Unterstützung von höchstens EUR 1200 (die genaue Höhe richtet sich nach dem Grad der sozialen Notlage) pro Studienjahr erhalten.

Wer kann eine Unterstützung aus dem Wohnfond erhalten?

Studierende mit hohen Wohnkosten können eine Unterstützung aus dem Wohnfonds erhalten, wobei Größe und Preis der Wohnung den studentischen Wohnverhältnissen entsprechen müssen. Die Unterstützung für behinderte Studierende und Studierende mit Kind beträgt höchstens EUR 1299 pro Studienjahr, für alle anderen Studierenden höchstens EUR 1000.

Für wen ist der Kinderfond gedacht?

Der Kinderfonds ist für Studierende, denen unerwartet einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes erwachsen, gedacht - studierenden Vätern und Müttern soll es so ermöglicht bzw. erleichtert werden, ein begonnenes Studium fortzusetzen bzw. zu beenden. Vor der Schwangerschaft muss ein adäquater Studienerfolg vorliegen.

Für wenn ist der Mediationsfond?
Für Studierende, die die ihnen zustehenden Ausbildungskosten nicht vor Gericht von den Eltern einklagen, sondern eine Einigung durch Mediation finden wollen.
- Höhe: Honorarkosten für 3 Mediationseinheiten (je max. 437€)
- Voraussetzung: Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht


Wann kann eine Unterstützung aus dem Kinderbetreuungsfond beantragt werden?

Durch den Kinderbetreuungsfonds soll studierenden Eltern zumindest ein Teil der Kosten, die ihnen durch die Betreuung ihrer Kinder (z.B. im Kindergarten, in der Kinderkrippe, durch BabysitterInnen) erwachsen, rückerstattet werden.

Wo bekomme ich die Antragsformulare und wo muss ich sie dann abgeben?

Antragsformular zum downloaden:

Formular (deutsch)
Formular (englisch)

Die ausgefüllten Formulare und notwendige Dokumente an das Sozialreferat der Bundesvertretung schicken:

Referat für Sozialpolitik
ÖH Bundesvertretung
Lichtensteinstraße 13
1090 Wien
+43 (1) 310 88 80
sozial@oeh.ac.at

Weitere Fragen?

Einfach eine mail an ibk@vsstoe.at schicken, oder die Sozialfondsbetreuerin der Bundes-ÖH fragen. Sie ist immer Dienstag und Freitag von 10-12 Uhr unter 01/310 88 80-22 erreichbar.

Alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.

 

 

 

 

 

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