Service - Familienbeihilfe
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Wie lange kann ich FBH beziehen?
Grundsätzlich hast du Anspruch auf FBH bis zum vollendeten
26. Lebensjahr.
Eine Verlängerung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gibt es
- bei Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes vor vollendetem
27. Lebensjahr; bzw. bei Frauen für Ausbildungsdienst beim Bundesheer
- bei Schwangerschaft, oder Geburt eines Kindes vor dem vollendetem
26. Lebensjahr
- für Studierende mit Behinderung
Zusätzlich wird die Familienbeihilfe durch den
Studienerfolg eingegrenzt:
Pro Studienabschnitt hast du Anspruch für die Mindeststudiendauer
des Abschnitts plus einem Toleranzsemester. Wird das Toleranzsemester
nicht „verbraucht“ kann es in den nächsten Abschnitt
„mitgenommen“ werden.
Wird die Abschnittsgrenze überschritten, „ruht“ die
Familienbeihilfe, bis der Studienabschnitt abgeschlossen ist.
Um weitere Toleranzsemester kann unter folgenden Gründen
angesucht werden:
- ein Auslandsstudium (mind. 3 Monate im Ausland; außer IWW StudentInnen)
- Mutterschutzes oder die Pflege und Erziehung eines Kindes (gilt auch
für Väter bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes)
- unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit bei der, der oder die Studierende mindestens 3 Monate am Studium behindert war) Achtung: ist mann/frau überwiegend am Studium behindert, kann dies auch zum Verlust der Studienbeihilfe führen.
- ÖH-Semester
Vorsicht bei Studienwechsel!
Du darfst dein Studium nicht öfter als 2 mal wechseln
und nicht später als nach dem 2. inskribierten Semester einer Studienrichtung (innerhalb der Zulassungsfrist des 3. Semesters). Nach einem regulären Wechsel beginnst du im neuen Studium für diese
Regelung wieder im 1. Semester.
Ausnahmen:
-"Nicht-schädlicher Studienwechsel" von verwandten Studien; z.B. von BWL auf VWL
-Bei schädlichem Studienwechsel (Wechsel nach dem 2. Semester) muss der oder die Studierende im neuen Studium so viele Semester, wie im alten zurücklegen, um wieder anspruchsberechtigt zu sein.
-Beim Wechseln innerhalb von Lehramtsstudien geht die Semesterzählung des Finanzamtes normal weiter.
Leistungsnachweis:
Nach dem 2. Semester musst du einen Leistungserfolg von 8 Wochenstunden
im ersten Studienjahr nachweisen. Beginnst du im Sommersemester mit dem Studium musst du den Leistungsnachweis nach 1,5 Jahren für 3 Semester erbringen (12 Semesterwochenstunden) (Es gelten auch Prüfungen die
in der Nachfrist abgelegt werden! Sonst geht der Anspruch für immer
verloren!)
Danach sind keine Leistungsnachweise mehr zu erbringen, es gelten die
Grenzen für die Abschnitte wie oben genannt.
Verdienstgrenzen:
Die jährliche Verdienstgrenze beträgt 8725 Euro (Brutto minus Sozialversicherung).
Wird die Verdienstgrenze überschritten, verfällt der Anspruch
auf Familienbeihilfe und ist zurückzuzahlen! --> nicht zur jährlichen Verdienstgrenze zählen etwas Waisenpension oder Studienbeihilfe.
Höhe der Familienbeihilfe
Ab dem 19. Lebensjahr bekommt jedeR 152.70€ (+50,90€ Kinderabsetzbetrag), also insgesamt 203,60€ ausgezahlt.
Für ein zweites Kind bekommt man 12,80€ dazu, für jedes weitere Kind 25,50€.
Menschen mit Behinderung bekommen zusätzlich 138,30€.
Achtung!
-Nach einem abgeschlossenen Studium ist es möglich für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, insofern die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, ...) gegeben sind.
-Überschreitet das Einkommen eine monatl. Geringfügigkeitsgrenze von 333.16€, so wirst du pflichtversichert und musst Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
-Meist ist es so, dass die Studierenden beim Verlust der Familienbehilfe automatisch von der Sozialversicherung ohne Verständigung abgemeldet werden. Diese merken es erst oft dann bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten und müssen dort die Kosten selber tragen. Bei Verlust der Familienbeihilfe also sofort Kontakt mit der zuständigen Gebietskrankenkrasse aufnehmen.
Weitere Fragen?
Einfach eine mail an ibk@vsstoe.at schicken.
Alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.
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